Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1040 — 
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die 
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. 
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf 
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit 
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten. 
3 
ÜUber die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, ins- 
besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen 
unverzüglich Auskunft zu erteilen. 
Artikel 12 
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie 
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen 
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von 
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden 
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der 
ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entzichung etwa erwachsenen Vorteile frei 
von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, soweit die ver- 
äußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und 
für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom 
Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze ver- 
bleiben; im Falle der Wiederaufhebung der Ubernahme kann der im Abs. 1 vor- 
gesehene Antrag auf Rückgewähr innerhalb eines Jahres nach der Wiederauf- 
hebung gestellt werden. 
Viertes Kapitel 
Ersätz für Zivilschäden 
Artikel 13 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß den beiderseitigen 
Angehörigen die Schäden ersetzt werden, die sie infolge von Kriegsgesetzen durch 
die zeitweilige oder dauernde Entziehung von Urheberrechten, gewerblichen Schutz- 
rechten, Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Be, 
aufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegen- 
ständen erlitten haben. Das Gleiche gilt für die Schäden, die den Jivilangehörigen 
jedes Teiles während des Krieges außerhalb der Kriegsgebiete von den staatlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.