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oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten
und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an—
gemessene. Ausschmüchung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landes—
behörden besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden
Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten.
Sechstes Kapitel
Fürsorge für Rückwanderer
Artikel 18
Den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die aus dem Gebicte des
anderen Teiles stammen, soll es während einer Frist von zehn Jahren nach der
Ratifikation des Friedensvertrags freistehen, im Einvernehmen mit den Behörden
dieses Teiles nach ihrem Stammland zurückzuwandern.
Die zur Rückwanderung berechtigten Personen sollen auf Antrag die Ent-
lassung aus ihrem bisherigen Staatsverband erhalten. Auch soll ihr schriftlicher
oder mündlicher Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern des
Stammlandes in keiner Weise gehindert oder erschwert werden.
Artikel 19
Die Rückwanderer sollen durch die Ausübung des Rückwanderungsrechts keinerlei
vermögensrechtliche Nachteile erleiden. Sie sollen befugt sein, ihr Vermögen zu
liquidieren und den Erlös und vorbehaltlich der Bestimmungen der allgemeinen
Landesgesetze auch ihre sonstige bewegliche Habe mitzunehmen; ferner dürfen sie
ihre Pachtverträge unter Einhaltung einer Frist veon sechs Monaten kündigen, ohne
daß der Verpächter wegen vorzeitiger Auflöfung des Pachtvertrags Schadensersatz-
ansprüche geltend machen kann.
Siebentes Kapitel
Amnestie
Artikel 20
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Angehörigen des anderen Teiles
Straffreiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.