Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten 
und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an— 
gemessene. Ausschmüchung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landes— 
behörden besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden 
Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. 
Sechstes Kapitel 
Fürsorge für Rückwanderer 
Artikel 18 
Den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die aus dem Gebicte des 
anderen Teiles stammen, soll es während einer Frist von zehn Jahren nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags freistehen, im Einvernehmen mit den Behörden 
dieses Teiles nach ihrem Stammland zurückzuwandern. 
Die zur Rückwanderung berechtigten Personen sollen auf Antrag die Ent- 
lassung aus ihrem bisherigen Staatsverband erhalten. Auch soll ihr schriftlicher 
oder mündlicher Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern des 
Stammlandes in keiner Weise gehindert oder erschwert werden. 
Artikel 19 
Die Rückwanderer sollen durch die Ausübung des Rückwanderungsrechts keinerlei 
vermögensrechtliche Nachteile erleiden. Sie sollen befugt sein, ihr Vermögen zu 
liquidieren und den Erlös und vorbehaltlich der Bestimmungen der allgemeinen 
Landesgesetze auch ihre sonstige bewegliche Habe mitzunehmen; ferner dürfen sie 
ihre Pachtverträge unter Einhaltung einer Frist veon sechs Monaten kündigen, ohne 
daß der Verpächter wegen vorzeitiger Auflöfung des Pachtvertrags Schadensersatz- 
ansprüche geltend machen kann. 
Siebentes Kapitel 
Amnestie 
Artikel 20 
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Angehörigen des anderen Teiles 
Straffreiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
	        
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