Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Bewohnern seiner von dem 
anderen Teile besetzten Gebiete für ihr politisches Verhalten während der Zeit 
der Besetzung. 
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Auf die in den 1, 2 vorgesehene Straffreiheit finden die Bestim- 
mungen des Artikel 20 95 Anwendung; auch dürfen in diesen Fällen über dir 
beteiligten Personen und ihre Familien weitere Rechtsnachteile nicht verhängt 
werden. 
Artikel 22 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, über die von jedem Teile 
zu gewährende Straffreiheit für die zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen 
weitere Vereinbarungen zu treffen. 
Achtes Kapitel 
Behandlung der in die Sewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe 
und Schiffsladungen 
Artikel 23 
Kauffahrteischiffe des einen vertragschließenden Teiles, die bei Kriegsaus- 
bruch in den Häfen des anderen Teiles lagen, werden ebenso wie ihre Ladungen 
zurückgegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden. Wegen 
der Vergütung für die Benutzung solcher Schiffe während des Krieges bleibt im 
Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aussicht genommene Aus- 
einandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen Russischen Kaiserreichs 
eine besondere Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 24 
Die als Prisen aufgebrachten Kauffahrteischiffe der vertragschließenden Teile 
sollen, wenn sie vor der Ratifikation des Friedensvertrags durch rechtskräftiges 
Urteil eines Prisengerichts kondemniert worden sind und nicht unter die Be- 
stimmungen des Artikel 23 fallen, als endgültig eingezogen angesehen werden; 
im übrigen sind sie zurückzugeben oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, in 
Geld zu ersetzen. Diese Bestimmungen finden auf die als Prisen aufgebrachten 
Schiffsladungen von Angehörigen der vertragschließenden Teile entsprechende An- 
wendung.
	        
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