Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein derartig getrennt sein, 
daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße in sie übergefuͤhrt 
werden kann. 
(8 
Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. 
Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaum- 
weinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde die- 
jenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und 
Auftrag handelt. 
(9 
Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den dazu genehmigten 
Lagerräumen gelagert, behandelt und verpackt werden. Uber Zu- und Abgang 
desselben sind nach näherer Anordnung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, 
welche der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den 
Beamten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist 
abzuschen, wenn und soweit dargetan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht 
stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld 
nicht begründende Umstände zurückzuführen sind. 
10 
Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerlichen Revision. Die Steuer- 
beamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind 
oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von morgens 6 Uhr bis 
abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen 
Einlaß zu verlangen. Die Revislonsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume der 
Fabrik sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar 
daran grenzenden Räume. Die Leitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im 
Verzuge liegt. 
11 
Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder zu 
statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu erteilen und 
bei allen zum Zwecke der Kontrolle oder Abfertigung stattfindenden Amtshand- 
lungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche notwendig sind, 
damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen 
Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und 
Veräußerung von Schaumwein sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäfts- 
papiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einsicht vorzulegen.
	        
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