Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Bundesrat kann anordnen, daß die Versendung solcher Erzeugnisse, 
die als fertiger, der Stener zu unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen 
sind, unter Kontrolle gestellt wird. 
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Die Schaumweinsteuerzeichen sind an den Umschließungen solange zu er- 
halten, bis diese geöffnet werden. 
Wer Schaumwein empfängt, welcher der Vorschrift des Gesetzes zuwider 
mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen ist, hat hiervon binnen drei 
Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu machen. 
Händler mit Schaumwein und Wirte sind verbunden, den Oberbeamten der 
Steuerverwaltung ihre Vorräte an Schaumwein zum Nachweis, daß solche mit 
den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. 
r 
Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte, welche selbst oder 
deren Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer bestraft sind, 
konnen auf ihre Kosten besonderen Kontrollen unterworfen werden. 
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Schaumwein, welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforder- 
lichen Steuerzeichen (I 3 und 29) nicht versehen ist, unterliegt der Einziehung, 
gleichviel wem er gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren 
eingeleitet wird. 
Wird mit der Herstellung von Schaumwein begonnen, bevor die Betriebs- 
und Lagerräume angemeldet sind, so unterliegen außer dem hergestellten Schaum- 
wein auch der in der Herstellung begriffene Schaumwein und die zur Herstellung, 
Lagerung und Aufmachung von Schaumwein geeigneten Geräte und Materialien 
in gleicher Weise der Einziehung. 
W16 
Wer es unternimmt, die Schaumweinsteuer zu hinterziehen, macht sich der 
Defraudation schuldig. 
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen: 
a) wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die 
* und Lagerräume in der vorgeschriebenen Weise angemeldet 
nd (87) 
b) wenn ferliger unversteuerter Schaumwein vom Hersteller in anderen 
als den dazu genehmigten Lagerräumen aufbewahrt wird C 9) 
) wenn Hersteller, Händler oder Wirte Schaumwein in Gewahrsam haben, 
welcher der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen 
Steuerzeichen (6 3 und 29) nicht versehen ist. 
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die 
daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung 
95 * oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach 
19 statt.
	        
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