Reichs-Gesetzblatt
Juhalt: Gesetz zur Heranziehung von Herresunfähigen zum militärischen Arbeitsdienste. S. 1071— Bekannt-
machang, betreffenb Erginzung des §9 9 des Bundesratsbeschlusses voen 26. März 1914. S. 1672.
(Nr. 6437) Gesetz zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum militärischen Arbeitsdiensta.
« Vom 1. August 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c. ·
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1
Während des jetzigen Krieges können Wehrpflichtige, die infolge eines straf.
gerichtlichen Urteils zum Dienste im Heere und in der Marine unfähig find, zum
militärischen Arbeitsdienst in besonderen Verbänden herangezogen werden.
Auf sie finden die für die Personen der zweiten Klasse des Soldatenstandes
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
(2
Die Ausführungsbestimmungen werden vom Kaiser erlassen.
3
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und kommt in
Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870
(Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
Urkunblich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918.
Giegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Reichs-Gesehbl. 1918. 189
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1918.