Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1071 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Gesetz zur Heranziehung von Herresunfähigen zum militärischen Arbeitsdienste. S. 1071— Bekannt- 
machung, betreffend Ergäinzung des § 9 des Bundesratsbeschlusses von 26. März 1914. S. 1072. 
  
  
  
  
  
(Nr. 6437) Gesetz zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum militärischen Arbeitsdiensts. 
 Vom 1. August 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. · 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Während des jetzigen Krieges können Wehrpflichtige, die infolge eines straf- 
gerichtlichen Urteils zum Dienste im Heere und in der Marine unfähig find, zum 
militärischen Arbeitsdienst in besonderen Verbänden herangezogen werden. 
Auf sie finden die für die Personen der zweiten Klasse des Soldatenstandes 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
§ 2 
Die Ausführungsbestimmungen werden vom Kaiser erlassen. 
§ 3 
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und kommt in 
Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 
(Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
Reichs-Gesehbl. 1918. 189 
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1918.