Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6441) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. 
Vom 19. August 1918. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- 
machung vom 5. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 74) wird hierdurch bekannt- 
gemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der 
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 31. Dezember 1918 verlängert sind. 
Berlin, den 19. August 1918. 
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.