— 1077 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 114
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesehes zur Heranziehnng von Heeresunfähigen zum mili-
tärischen Arbeitsdienste. S. 1077. — Bekauntmachung, betreffend die Verlängerung der
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Prioritätsfristen in Schweden. S. 1078.
(Nr. 6442) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen
zum militärischen Arbeitsdienste. Vom 20. August 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum
militärischen Arbeitsdienste vom 1. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1071) im
Namen des Reichs, was folgt:
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Die Ersatzbehörden erster Instanz haben innerhalb ihres Geschäftsbereichs
die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der unter das Gesetz fallenden
Heeresunfähigen zu treffen. Die Ermittlungen sind schonend und ohne Gefähr—
dung der Stellung der Betroffenen anzustellen. Von einem öffentlichen Aufruf
zur Meldung ist abzusehen.
(2
Befreit von der Heranziehung sind Heeresunfähige, die
a) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht arbeitsverwendungs-
fähig sind, .-
b) seit längerer Zeit ein geregeltes Leben führen und nutzbringende Arbeit
verrichten; die Entscheidung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen
trifft die Ersatzbehörde erster Instanz. Uber Beschwerden entscheidet
die Ersatzbehörde dritter Instanz endgültig. Die Beschwerden haben
keine aufschiebende Wirkung.
3
Für die Heranziehung gelten unter Anwendung der Vorschriften im §9 1
Satz 2, 3 die für den Heeresdienst gültigen allgemeinen Bestimmungen.
Reichs--Gesetzbl. 1918 192
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1918.