Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

183] 8 17. Folgerungen und Anwendungen. 979 
nur geschehn in Berufung entweder auf anderweite Spezial- 
klauseln der Verfassung oder auf solche Gesetze, welche 
in Gemässheit und in Folge des Artikels 4 erlassen 
worden sind. 
Und das, was von Artikel 4 der Reichsverfassung gilt, 
gilt auch von den Artikeln 35. 38. 52 al. 2. Überall ist hier 
Gesetzgebung identisch mit dem „Wege der Gesetzgebung“, 
den die Artikel 18 al. 2. 46 al. 3. 58. 60. 73. 75 al. 2. 76 
al. 2. 78 al. 1 bezeichnen. 
Gerade darum ist es denn auch nicht eine Inkongruenz, 
sondern entgegen der Meinung Laband’s — ib. I, pag. 572 
— durchaus korrekt, wenn Artikel 48 al. 2 der Reichs- 
verfassung, um dem Kaiser ein entsprechendes Verordnungs- 
recht beilegen zu können, sagt: 
„Die im Artikel 4 vorgesehne Gesetzgebung des Reiches 
in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht 
auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach der in der 
Norddeutschen“ — früher: „preussischen“ — „Post- und Tele- 
graphenverwaltung massgebend gewesenen Grundsätzen der 
reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung 
überlassen ist.“ 
Denn ohne diesen ausdrücklichen Vorbehalt wären „die 
reglementarischen Festsetzungen und administrativen Anord- 
nungen“, soweit sie nicht dem Ausführungsverordnungsrecht 
des Bundesrathes nach Artikel 7 al. 2 untergeordnet gewesen 
wären, dem Wege der Gesetzgebung nach Artikel 4 verfallen. 
Vollkommen unhaltbar endlich ist, trotz der Einmüthig- 
keit der Schule, der Versuch auf Artikel 62 der preussi- 
schen Verfassung den Beweis zu stützen, dass die Unter- 
scheidung von Gesetz im formellen und materiellen Sinne un- 
abweislich sei. Er lautet: 
„Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch 
den König und durch zwei Kammern ausgeübt“. 
„Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern 
ist zu jedem Gesetz erforderlich“. 
Hier soll das Wort „Gesetz“ nothwendig den materiel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.