Reichs-Gesetzblatt *
Jahrgang 1918
Nr. 115
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Inhalt: Gesetz über die Jusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstags-
wahlkreisen. S. 1079. — Bekanntmachung über Gummisauger. S. 1083. — Verordnung
zur Abänderung der Verordnung über Kasfee-Ersatzmittel. S. 1084. — Bekanntmachung über
Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. S. 1083.
(Nr. 6444) Gesetz über die Iusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in
großen Reichstagswahlkreisen. Vom 21. August 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Neichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: «
81
Die Zahl der Mitglieder des Reichstags wird auf 441 erhöht.
X
Die Stadtgebiete von Berlin, Breslau, Frankfurt a. M., München und
Dresden sowie das Hamburgische Staatsgebiet bilden je einen Wahlkreis.
83
Zu je einem Wahlkreis werden vereinigt:
1. die Wahlkreise Cöln 1 und 2 sowie der zur Stadt Cöln gehörende
Teil des Wahlkreises Cöln 6 (Wahlkreis Cöln),
2. der Wahlkreis Düsseldorf 4 mit dem zur Stadt Düsseldorf gehörenden
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 12 (Wahlkreis Düsseldorf),
3. der Wahlkreis Düsseldorf 2 mit dem zur Stadt Elberfeld gehörenden
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 1 (Wahlkreis Elberfeld),
4. der Wahlkreis Düsseldorf 5 mit dem zur Stadt Essen a. d. Ruhr
gehörenden Teile des Wahlkreises Düsseldorf 6 (Wahlkreis Essen),
5. der Wahlkreis Düsseldorf 6 mit dem zur Stadt Oberhausen gehörenden
Teile des Wahlkreises Düsseldorf 5 (Wahlkreis Duisburg),
Reichs-Gesetzbl. 1918.
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Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1918.