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Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §9 16 erst mit Ablauf der gegen-
wärtigen Legislaturperiode in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1918.
Eiegeh) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6445) Bekanntmachung über Gummisanger. Vom 27. August 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Gummi= oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für
Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, sind an die Handelsgesellschaft Deutscher
Apotheker m. b. H. in Berlin zu liefern; die Sauger dürfen außerhalb der Apo-
theken nicht feilgehalten oder verkauft werden.
Das gleiche gilt für andere Gummi= oder Regeneratfabrikate, die zu Mund-
stücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind.
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Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen,
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß die Gummisauger, auf die sich
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht, eingezogen werden.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
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Die Verordnung tritt am 9. September 1918 in Kraft; sie tritt an die
Stelle der Bekanntmachung über Gummisauger vom 3. August 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 879). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. August 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Payer