Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1083 — 
817 
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §9 16 erst mit Ablauf der gegen- 
wärtigen Legislaturperiode in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. August 1918. 
Eiegeh) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6445) Bekanntmachung über Gummisanger. Vom 27. August 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Gummi= oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für 
Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, sind an die Handelsgesellschaft Deutscher 
Apotheker m. b. H. in Berlin zu liefern; die Sauger dürfen außerhalb der Apo- 
theken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
Das gleiche gilt für andere Gummi= oder Regeneratfabrikate, die zu Mund- 
stücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind. 
82 
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest- 
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, 
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß die Gummisauger, auf die sich 
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder 
nicht, eingezogen werden. 
3 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
84 
Die Verordnung tritt am 9. September 1918 in Kraft; sie tritt an die 
Stelle der Bekanntmachung über Gummisauger vom 3. August 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 879). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 27. August 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.