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Reichs- Gesetblatt“
Inhalt: Verordnung über Hoͤchstpreise fuͤr Grieß, Graupen und Gruͤtze. S. 1089. — Bekanntmachung
über die Anderung der Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags
auf den deutschen Eisenbahnen, vom 27. Juni 1906. S. 1000.
(Nr. 6449) Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Vom 29. Angust 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mal 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 4010)
wird verordnet:
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
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Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze
an Kleinhändler 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm Reingewicht
nicht überschritten werden:
bei Gre 76 Mark,
bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrüzge 71 Mark.
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff)
des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerbliche Niederlassung des
Verkäufers (Abs. 1) und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers in demselben Gemeinde-
bezirke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle des Klein-
händlers zu erfolgen. " «
2
Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für
ein Pfund Reingewicht nicht überschritten werden:
bei Grie„ 48 Pfennig,
bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrüzge 44 Pfennig.
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.
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Die Landeszentralbehörden können niedrigere Preise als die in 1, 2
bestimmten Preise festsetzen.
Reichs-Geseybl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1918.
ernährung vom
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