Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1092 — 
(Nr. 6452) Verordnung zur Anderung der Verordnung über Wein. Vom 31. August 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 401) 
* ard 
  
ernährung vom 
Artikel 1 
& 3 der Verordnung über Wein vom 31. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 751) erhält folgende Fassung: 
„Kaufverträge über noch nicht vom Stock getrennte Weintrauben sowie 
über Traubenmaische, Traubenmost oder Wein neuer Ernte dürfen bis zu dem 
Tage, an dem die amtliche Bekanntgabe des Beginns der Lese in der Gemarkung 
ergeht, in der der Wein wächst, nicht abgeschlossen werden. Die Landeszentral- 
behörden können Bestimmungen über die amtliche Bekanntgabe des Beginns der 
Lese treffen.“ 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. September 1918 in Kraft. 
Verträge der im Artikel 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung abgeschlossen sind, sind nichtig. 
Berlin, den 31. August 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
(Nr. 6453) Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918. Vom 2. September 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
	        
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