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Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalverbände, landwirtschaftliche
Berufsvertretungen oder an solche Personen abgesetzt werden, die sie selbst zur
Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf nur durch den Erzeuger, durch
Kommunalverbände oder durch landwirtschaftliche Berufsvertretungen erfolgen.
Landwirtschaftliche Vereinigungen, Händler oder Genossenschaften können
als Vermittler zugezogen werden.
(2
Saatkartoffeln dürfen aus einem Kommunalverband in einen andern nur
geliefert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines schriftlich abgeschlossenen
und von dem Kommunalverband, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert
werden, gemäß §& 3 genehmigten Vertrags erfoldt.
( 3
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vertrag bis zum
15. November 1918 einschließlich abgeschlossen ist und seitens der Erwerber,
sofern nicht landwirtschaftliche Berufsvertretungen oder Kommunalverbände die
Erwerber sind, eine Bescheinigung des Kommunalverbandes, in dem die Kartoffeln
zur Aussaat verwendet werden sollen, beigebracht wird, daß die Lieferung zur
Deckung des Saatgutbedarfs des Erwerbers erforderlich ist. Ist eine landwirt-
schaftliche Berufsvertretung der Erwerber, so hat sie entsprechende, für die ein-
zelnen Besteller ausgefertigte Bescheinigungen des Kommunalverbandes vorzulegen.
Ist ein Kommunalverband der Erwerber, so tritt an Stelle der Bescheinigung
des Kommunalverbandes eine solche der ihm übergeordneten Vermittlungsstelle
66 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 — Reichs-
Gesetzbl. S. 738 —). Die Reichskartoffelstelle kann nähere Bestimmungen über die
Voraussetzungen der Erteilung der Bescheinigung und ihren Inhalt treffen.
Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags,
spätestens bis zum 25. November 1918, zu stellen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im § 1, § 3 Abs. 1, 2 bezeich-
neten Voraussetzungen vorliegen und die von der zuständigen Stelle festgesetzten
Richtpreise (§ 6 Abs. 2) nicht überschritten sind. Sie kann trotz Vorliegens dieser
Voraussetzungen versagt und, sofern sie bereits erteilt ist, widerrufen werden,
wenn bei Erfüllung des Vertrags der Veräußerer mehr als die Hälfte der in
der Wirtschaftskarte errechneten ablieferungspflichtigen Menge als Saatkartoffeln
liefern würde. Die Genehmigung kann ferner versagt oder widerrufen werden,
wenn die Landeszentralbehörde der Versagung oder dem Widerrufe zustimmt.
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