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Herstellungsorts ab und für die Rücksendung der leeren Fässer bis zu dieser
insgesamt nicht mehr als die von den Landeszentralbehörden oder den von diesen
bestimmten Stellen festzusetzenden Beträge zuschlagen. Die Beträge schließen
auch etwaige Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle
Arten von Aufwendungen ein. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
stellt Richtlinien für die Festsetzung der Beträge auf.“
4. & 4 erhält folgende Fassung:
„Die Höchstpreise (I#& 2), 3) gelten auch für Bier und bierähnliche Getränke,
die aus einem anderen Brausteuergebiet in das Gebiet der Norddeutschen Brau-
steuergemeinschaft geliefert werden. Sie ermäßigen sich, wenn im Herstellungs-
gebiet eine Ausfuhrvergütung gewährt wird, um die Ausfuhrvergütung.“
5. 1 9 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„wer den Vorschriften in 6& 1, 7 zuwiderhandelt;“
Artikel 2
Bei Bier und bierähnlichen Getränken, für die nach & 68 des Biersteuer-
gesetzes vom 26. Juli 1918 und & 36 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung
von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, vom 26. Juli 1918 eine
Nachsteuer zu entrichten ist, darf die Nachsteuer dem geltenden Höchstpreis
zugeschlagen werden.
Artikel 3
Verträge über Lieferung von Bier oder bierähnlichen Getränken, die zu
höheren als den nach Artikel 1 Nr. 3 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten
als zum Hcochstpreis abgeschlossen, soweit beim Inkrafttreten dieser Vorschrift die
Lieferung noch nicht erfolgt ist.
Artikel 4
Artikel 1 Nr. 1, 3 und Artikel 3 dieser Verordnung treten am 1.Oktober 1918
in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. September 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Berug des Reichs--Gesesblalts verwitteln ur die Postaufrallen
Herausgegeben im NReichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.