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(Nr. 6460) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und
der Militär-Transport- Ordnung. Vom 9. September 1918.
I. Auf Grund des § 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 hat der Bundesrat folgende Ergänzung des Militärtarifs für
Eisenbahnen beschlossen:
Am Schlusse wird als neuer Absatz X nachgetragen:
Tarif-Nr. Für den Tag und Wagen sind zu vergüten Pf.
Gegenstand
X. Verzögerung der Be- oder Entladung.
Für jeden Güterwagen, der nicht innerhalb der Lade-
fristen des allgemeinen Verkehrs (EVO. §§ 63 (6) und
80 (2) u. (6)) be- oder entladen oder der auf Verlangen der
Heeresverwaltung beladen abgestellt wird, und zwar
für jeden angefangenen Tag der Verzögerung
58 a) Güterwagen normalspuriger Bahnen 100
b) Güterwagen schmalspuriger Balinen mit mindestens
1 m Spurweite ... 75
c) Güterwagen schmalspuriger Buhnen mit weniger als
1 m Spurweie 60
Die Änderung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in Kraft. —
Hierdurch wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahn-
wagenverbande, die diesem Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die
Dauer des jetzigen Krieges bauschweise durch eine entsprechende Ermäßigung des
Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen auszugleichen, nicht berührt.
II. Auf Grund der Vorschrift im § 54 Ziffer 18 der Militär-Transport-
Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Jannar 1899 ist in der Anlage VI.B dieser
Ordnung in Nr. 10 hinter „Metallpatronen für Handfeuerwaffen;“ einge-
schaltet:
Fliegersondermunition;
Berlin, den 9. September 1918.
Der Reichskanzler
Dr. Graf von Hertling
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.