Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 
erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten 
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 
1918 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der 
dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat September 1918 entspricht. 
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichteemplar jeder Ausgabe durch 
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung 
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den 
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen. 
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden 
Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Jeit vom 1. Oktober 
1918 bis zum 31. Dezember 1918 60 vom Hundert derjenigen Menge Druck. 
papier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei 
Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene 
Bestände angerechnet. 
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch 
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der 
Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 1918 nicht oder nicht voll- 
ständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach 
dem 1. Januar 1919 dieses Bezugsrecht um die im vierten Vierteljahr 1918 
nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Januar 1919 
bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin 
geltend machen. 
  
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer dem & 1 zuwider Druckpapier der im & 1 bezeichneten Art in 
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird, 
2. wer Druckpapier der im & 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder 
liefert ober den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt. 
 
	        
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