Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1119 — 
Reichs— Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 127 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Reichssinanzhofordnung. S. 111°. 
  
  
  
(Nr. 6467) Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Reichsfinanzhofordnung. Vom 21. Sep- 
tember 1918. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 1918 auf Grund des 
§*+ 18 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichs- 
aufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) der 
nachstehenden Reichsfinanzhofordnung die Zustimmung erteilt. 
I. Allgemeines 
81 
Der Präsident führt den Vorsitz in den vereinigten Senaten und in dem 
Senat, dem er sich anschließt. In den anderen Senaten führt ein Senatspräsident 
den Vorsitz. 
Der Vorsitzende wird im Senat von dem Mitglied vertreten, das dem Dienst- 
alter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. 
Der Präsident wird in seinen übrigen Geschäften von dem Senatspräsidenten 
vertreten, der dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach 
der älteste ist. 
82 
Vor dem Beginne des Geschäftsjahrs werden von dem Praäsidenten unter Zu- 
ziehung der Senatspräsidenten und des dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der 
Geburt nach ältesten Mitglieds die Geschäfte unter die Senate verteilt und die ständigen 
Mitglieder der einzelnen Senate sowie ihre regelmäßigen Vertreter bestimmt. Hierbei 
entscheidet die Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Mäsidenten den Ausschlag. 
Reichs. Gesetbl. 1918. 205 
Ausgegeben zu Berlin den 23. September 1918.
	        
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