Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Jedes Mitglied kann mehreren Senaten angehören. 
Im übrigen sind die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und der §§ 64, 66 und 68 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 
g 3 
Bei Entscheidungen der vereinigten Senate müssen mindestens zwei Oritteile 
aller Mitglieder an der Beratung und Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmen. 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
* 4 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung 
der Gerichtspersonen gelten für die Mitglieder des Reichsfinanzhofs sinngemäß. 
l 5 
Die Verhandlungssprache ist die deutsche. 
Schriftsätze und sonstige Eingaben, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt 
sind, bleiben unberücksichtigt. 
Eingaben, die eine ungebührliche Schreibweise enthalten, kann der Senat mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ahnden. 
z6 
Die Beschwerdeberechtigten können sich vor dem Reichsfinanzhof durch Bevoll- 
mächtigte vertreten lassen. 
Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter haben sich auf Verlangen als solche 
auszuweisen. 
87 
Den Beteiligten und ihren Vertretern ist es gestattet, die Akten beim Reichs- 
finanzhof einzusehen und sich auf ihre Kosten Abschriften aus ihnen geben zu lassen, 
soweit nicht der Vorsitzende Ausnahmen verfügt. Für Vorakten und Beiakten gilt 
dies nur mit Zustimmung der eilsendenden Stelle. 
88 
Den Beteiligten sind Abschriften der nicht von ihnen eingereichten Schriftsätze 
mitzuteilen. Von allen anderen Schriftsätzen als der Beschwerdeschrift sollen zwei 
Abschriften eingereicht werden. 
Bei umfangreichen Anlagen, Zeichnungen und dergleichen kann der Vorsitzende 
gestatten, daß sie zur Einsicht der Beteiligten bei der Geschäftsstelle niedergelegt 
werden.
	        
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