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g 18
Die Übersendung nach § 17 erledigt sich, wenn die Behörde, deren Entscheidung
angefochten wird, der Beschwerde abhilft. Im Falle des & 17 Abs. 2 ist dem
Reichsfinanzhof hiervon Nachricht zu geben.
8 19
Der Reichsfinanzhof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde
an sich statthaft und ob die Einlegung und Begründung in der gesetzlichen Form
und Frist erfolgt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechts-
beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Treffen die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht zu oder treffen sie zwar
zu, stellt sich aber die angefochtene Entscheidung sonst nach dem Inhalt der Akten
als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Insoweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene
Entscheidung aufzuheben und nach § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs-
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 959) zu verfahren; will der Reichsfinanzhof in der Sache selbst
entscheiden, so kann er zunächst durch Zwischenurteil die angefochtene Entscheidung
aufheben.
8 20
Wird die Rechtsbeschwerde weder als unzulässig verworfen noch als unbegründet
zurückgewiesen und ist sie von einem anderen als dem Steuerpflichtigen eingelegt, so
sind dem Steuerpflichtigen die Beschwerde und die Begründung abschriftlich von Amts
wegen zur schriftlichen Erklärung zuzustellen. Zur Abgabe der Erklärung bestimmt
der Vorsitzende eine Frist.
821
Die oberste Landesbehörde ist auf ihr Verlangen zum Verfahren als Beteiligte zu-
zuziehen. Der Senat kann sie um Beteiligung am Verfahren ersuchen.
Macht die Reichsaufsichtsbehörde von ihrem Rechte aus § 23 des Gesetzes über
die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. Gebrauch, so wird sie Beteiligte.
6r22
Der Senat kann den erforderlichen Beweis auch von Amts wegen erheben. Für
die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
g 23
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so bestimmt der Vorfitzende den
Termin.