Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1125 — 
Die Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei gleichem 
Dienstalter nach dem Lebensalter; der jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. 
Ist ein Berichterstatter ernannt, so gibt dieser seine Stimme zuerst ab; ihm folgt in 
der Stimmabgabe ein etwaiger Mitberichterstatter. 
g 29 
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß ein Verstoß wider den 
klaren Inhalt der Akten vorliegt oder das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, 
unterliegen nur die geltend gemachten Gründe (5 14 Nr. 2b) der Prüfung des 
Senats. Im übrigen ist der Senat bei seiner Entscheidung nicht an die geltend 
gemachten Gründe gebunden. 
Er entscheidet, soweit Verfahrensmängel behauptet werden, nach seiner freien, 
aus dem ganzen Jnhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme 
geschöpften Überzeugung. Das gleiche gilt, wenn er unter Aufhebung der an- 
gefochtenen Entscheidung in der Sache selbst erkennen will. 
Die von einem Beteiligten vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen können, 
wenn sich die andern Beteiligten nach Kenntnisnahme nicht im Termin zur mündlichen 
Verhandlung oder sonst darüber erklärt haben, für zugestanden erachtet werden. 
Die Urteile des Reichsfinanzhofs sind zu begründen und in der Urschrift von 
den Mitgliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist 
ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so wird dies unter Angabe des Ver- 
hinderungsgrundes vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten 
Mitglied unter dem Urteil bemerkt. 
g 30 
In jeder Endentscheidung ist über die Kosten des Verfahrens zu befinden und 
der Wert des Streitgegenstandes festzustellen. 
Wird die Sache in eine der Vorinstanzen zurückverwiesen, so kann dieser die Ent- 
scheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof und die Feststellung 
des Wertes des Streitgegenstandes übertragen werden. Die Vorinstanz hat die Ent- 
scheidung darüber dem Reichsfinanzhof mitzuteilen. 
l 31 
Der Senat beschließt in geheimer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als 
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte 
Summe abgegebenen Stimmen den für die nächst geringere abgegebenen so lange hin- 
zugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt. angeh
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.