— 11268 —
§ 32
Die mündliche Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils oder des
Beschlusses, daß das Urteil den Beteiligten zugestellt werden solle. Die Verkündung
des Urteils geschieht durch Verlesen der Urteilsformel; auch kann der wesentliche
Inhalt der Gründe mitgeteilt werden.
Das Urteil ist den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
g 33
Die Urteile ergehen im Namen des Reichs.
Im Urteil sind die Mitglieder, die dabei mitgewirkt haben, namentlich auf.
zuführen; auch ist der Sitzungstag auzugeben, an dem es gefällt ist.
g 34
Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil können
vom Senate jederzeit berichtigt werden. Der Berichtigungsbeschluß ist auf der Ent-
scheidung und den Ausfertigungen zu vermerken.
Fehlt eine Kostenentscheidung im Urteil, so ist dieses von Amts- wegen zu er-
gänzen. Der Ergänzungsbeschluß ist den Beteiligten zuzustellen.
· §35-
Die Urteile werden zugestellt
a) dem Steuerpflichtigen durch die Behörde, die in erster Instanz entschieden
hat, nach den für sie geltenden Vorschriften;
b) den übrigen Beteiligten durch den Reichsfinanzhof nach §. 10.
l 36
Für die Versäumung der Beschwerdefrist und der Begründungsfrist gelten
finngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung einer Notfrist.
837
Gegen Urteile steht den Beteiligten der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens zu. Für den Antrag gelten die Vorschriften der §§ 578 bis 583 und der
§§ 586 bis 589 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Die oberste Landesbehörde ist
zu diesem Antrag auch dann berechtigt, wenn sie sich nicht am Verfahren beteiligt hatte.
Der Antrag ist beim Reichsfinanzhof schriftlich oder zu Protokoll anzubringen
und vom Reichsfinanzhof den übrigen Beteiligten zazustellen. Für das weitere
Verfahren gelten die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäß. Wird dem Antrag statt.
gegeben, so ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils erneut zu erkennen: