Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1135 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
   
 
 Nr. 128 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung zum Schutze der Mieter. S. 1135. — 
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. S. 1136. — 
Bekanntmachung über Maßnahmen gegen  Wohnungsmangel. S. 1143. — Anordnung für 
das Verfahren vor den Einigungsämtern. S. 1146. 
  
  
 
  
  
  
(Nr. 6168) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung zum Schutze der Mieter. 
Vom 23. September 1918. 
Der  Bundesrat hat auf Grund des § 3 bes Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 659, 834) wird dahin geändert: 
1. Der § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet 
(§ 1 der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 
1914, Reichs-Gesetzbl. S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das 
Einigungsamt zu den in den §§ 2 bis 2b vorgesehenen Entscheidungen 
ermächtigen. 
2. Der § 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
 § 2 
Das Einigungsamt kann 
1. auf Anrufen eines Mieters 
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und 
über die Fortsetzung des gekundigten Mietverhältnisses jeweils 
bis zur Dauer eines Jahres bestimmen, 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 207 
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1918.