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Reichs-Gesetzblatt M
Jahrgang 1918
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*r1. Nr. 128
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung zum Schutze der Mieter. S. 1135. —
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Micter. S. 1130. —
Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wol nungsmangel. S. 1143. — Anordnung für
das Verfahren vor den Einigungsämtern. S. 11406.
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(Nr. 6168) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung zum Schutze der Mieter.
Vom 23. September 1918.
D er Bundesrat hat auf Grund des §9 3 bes Gesetzes über die Ermächtigung
des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 659, 834) wird dahin geändert:
1. Der 9 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde ein Einigungsamt errichtet
(& 1 der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember
1914, Reichs-Gesetzbl. S. 511), so kann die Landeszentralbehörde das
Einigungsamt zu den in den 99 2 bis 2b vorgesehenen Entscheidungen
ermächtigen.
2. Der 9 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
(2
Das Einigungsamt kann
1. auf Anrufen eines Mieters
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und
über die Fortsetzung des gekundigten Mietverhältnisses jeweils
bis zur Dauer eines Jahres bestimmen,
Neichs--Gesetzbl. 1918. 207
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1918.