Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem 
Oriteen zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten J 549 Abs. 1 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird durch die Erlaubnis des Emigungsamts ersetzt. 
Das Einigungsamt soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sic aus 
einem wichtigen Grunde verweigert hat. 
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Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungsamt 
errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein besonders starker 
Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landeszentralbehörde 
1. die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder verpflichten, 
daß die Vermieter von Wohnräumen der Gemeindebehörde unverzuglich 
Anzeige zu erstatten haben, wenn eine seit dem 1. Juni 1917 dauernd 
oder zeitweise vermietet gewesene Wohnung an einen neuen Mieter zu 
einem höheren Mietzins Lermietet wird, als ihn der letzte Micter zu 
entrichten hatte; in der Anzeige ist der zuletzt entrichtete und der neue 
Mietzins anzugeben, 
2. das Einigungsamt ermächtigen, auf Anrufen der Gemeindebehörde den 
mit dem neuen Mieter vereinbarten Mictzins auf die angemessene 
Höhe herabzusetzen. Der Antrag der Gemeinde ist unverzüglich zu 
stellen, nachdem ihr die Anzeige des Vermieters zugegangen ist. 
Etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teil des Mietzinses. 
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Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeindebehörde, in 
dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel an Wohnungen 
geltend macht, anordnen, 
1. daß die Vermicter von Wohnräumen ein Mietverhältnis rechtswirksam 
nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamts kündigen koönnen, 
insbesondere, wenn die Kündigung zum Jwecke der Mictsteigerung erfolgt, 
daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis als auf unbe- 
stimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die 
Justimmung des Einigungsamts zu dem Ablauf erwirkt hat. 
Das Einigungsamt kann bei der Cntscheidung die Fortsetzung oder die 
Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres be- 
stimmen. Die Vorschrift des 9 2 Abs. 2 findet Anwendung. 
Besteht in dem Bezirke kein Einigungsamt, so bestimmt die Landeszentral- 
behörde die Stelle, deren Zustimmung einzuholen ist.
	        
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