Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (§# 2 bis 6, 10, 11) finden 
die Vorschriften der Verordnung, betreffend Einigungsämter vom 15. Dezember 
1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 511) keine Anwendung. 
Das Verfahren ist gebührenfrei. Ist nach dem Ermessen des Einigungs- 
amts die Anrufung mutwillig erfolgt, so kann der Partei, die das Einigungs- 
amt angerufen hat, die Jahlung einer Gebühr auferlegt werden. Die Erhebung 
einer Gebühr kann ferner angeordnet werden, wenn die Bedeutung der Sache 
für die Beteiligten es angemessen erscheinen laßt. Das Einigungsamt bestimmt 
die Höhe der Gebühr und die zahlungspflichtige Partei. Der Gesamtbetrag der 
Gebühren darf das Dreifache der vollen Gebühr des & 8 des Gerichtskostengesetzes 
und der der Berechnung zugrunde gelegte Wert des Gegenstandes den Betrag des 
einjährigen Mietzinses nicht übersteigen. Das Einigungsamt bestimmt, wer die 
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Im übrigen wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt. 
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Mit Geldstrafe bis eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich einer 
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Anordnung zuwider eine ihm obliegende An- 
zeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
(Nr. 6470) Bekanntmachung über Mabnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 23. Sep- 
tember 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
#1 
Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungsamt 
errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein besonders starker 
Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landeszentralbehörde die Gemeinde- 
behörde zu den in den # 2 bis 5 bezeichneten Anordnungen ermächtigen. 
Reichs-Gesetbl. 1918. 208
	        
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