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Das gleiche gilt für Bezirke, in denen Befugnisse aus den 2 bis 5 der
Bekanntmachung zum Schutze der Mieter gemäß §& 11 Abs. 1 dieser Bekannt-
machung einer anderen Stelle übertragen sind.
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Die Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorhergehende Zu-
stimmung
a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen,
b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder
benutzt waren, zu anderen Swecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-,
Werkstätten-, Dienst= oder Geschäftsräume verwendet werden.
Die Justimmung darf nur versagt werden, wenn das Einigungsamt sich
mit der Versagung einverstanden erklärt hat.
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Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungsberechtigte
a) unverzüglich Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-,
Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume un-
benutzt sind,
b) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie
über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung
zu gestatten hat.
Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn
sic völlig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem
Verfügungsberechtigten eine andere Auf bewahrung ohne Härte zugemutet werden
kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeit-
weilig in das feindliche Ausland verlegt hat.
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Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigten für eine unbenntzte
W Lohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind,
einen Wohnungssuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag
nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls
für den Verfügungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
einen Mictvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnung-
suchende nicht innerhalb einer vom Einigungsamte zu bestimmenden Frist bei diesem
Widerspruch erhebt.
Das Einigungsamt kann dabei anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des
Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem
Wohnungsuchenden weiterzuvermieten.