Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Auf Anfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der 
Gemeinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst., Geschäftsräume oder 
sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. 
Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Jahlungsbedingungen, 
wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist 
berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, 
insbesondere sie zu vermieten. 
Nach Fortfall der der Gemeindebehörde erteilten Ermächtigung (& 1) sind 
dem Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener Frist zurückzugewähren. 
Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungs- 
amt. Auf Verlangen des Berechtigten hat die Gemeinde den der früheren Zweck- 
bestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen. 
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Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Seine Ent— 
scheidungen sind unanfechtbar. 
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Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (§9 2, 4, 5) finden die Vor- 
schriften der Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 511) keine Anwendung. Das Verfahren ist gebührenfrei; 
das Einigungsamt bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen 
hat. Im übrigen wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt · 
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Die Landeszentralbehörden können Ausführungsbestimmungen zu dieser Ver- 
ordnung erlassen. 
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Machen sich im Bezirk einer Gemeindebehörde nach dem Ermessen der 
Landeszentralbehörde infolge besonders starken Mangels an Wohnungen außier- 
gewöhnliche Mißstände geltend, so kann die Landeszentralbehörde mit Justimmung 
des Reichskanzlers die Gemeindebehörde auch zu anderen als den in den #6 2 
bis 5 bezeichneten Anordnungen ermächtigen. 
*10 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, 
1. wer einem von der Gemeindebehörde gemäß 9 2 erlassenen Verbote 
zuwiderhandelt, 
2. wer einer von der Gemeindebehörde gemäß §& 3 erlassenen Anordnung 
zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht 
rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet. 
208“
	        
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