Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 
Vor der Entscheidung ist der Voser des Antragstellers zu hören. Betrifft 
das Verfahren eine der in den #6 2, 1, 5 der Bekanntmachung über Maß= 
nahmen gegen Wohnungsmangel bczeichneten Angelegenheiten, so ist vor der Ent- 
scheidung auch der zur Verfügung über die Gebäude oder die Näume Berechtigte 
und in den Fällen des & 4 dieser Bekanntmachung auch der Wohnungsuchende 
zu hören. 
r 4 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den 
Beteiligten stattfindet. Er kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten 
anordnen; er kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ent- 
scheidung haben, zu der Verhandlung zulassen. 
" Das Mieteinigungsamt soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche 
Einigung der Beteiligten hinwirken. Zum Jwecke einer Einigung kann der Vor- 
sitzende mit den Beteiligten Vorverhandlungen abhalten. 
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Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Vorsitzende kann 
eine anderec Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht 
das persönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher Vollmacht 
versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger 
Ladung nicht erschienen, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und ent- 
schieden werden. Das Einigungsamt kann den Mangel der Vollmacht unberück- 
sichtigt lassen. 
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Das Einigungsamt kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten 
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis- 
mittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Einigungsamt nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
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Das Einigungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, 
insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen 
an Eides Statt entgegennehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen und
	        
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