Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214). 
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständig— 
keit den Ersuchen der Einigungsämter um Aufnahme von Beweisen zu entsprechen. 
Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die Vorschriften des 
dreizehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
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Das Einigungsamt kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen 
erlassen. 
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Die Befugnisse aus den # 6), 7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen dem 
Vorsitzenden zu. 
§ 10 
Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vorsitzenden 
durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Füllrung seines 
Amtes verpflichtet wird. Das gleiche gilt für eine Vorverhandlung des Vor- 
sitzenden mit den Beteiligten & 4 Abs. 2 Satz 2), wenn ein Vergleich geschlossen wird. 
ÜUber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag 
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten 
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. « 
Kommt ein Vergleich zustande, so ist er in der Niederschrift festzustellen. 
Die Niederschrift ist insoweit, als sie einen Vergleich enthält, den Beteiligten 
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unterzeichnen. In 
der Niederschrift ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist. 
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Die Entscheidung des Einigungsamts erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß 
enthält die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
*12 
Die Beschlüsse (X 11) und die Anordnungen auf Grund des 9 8 sind von 
dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die Ubereinstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart 
verkündet sind, in der im 95 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
*13 
Die Vollstreckungsklausel zu einem vor dem Einigungsamte geschlossenen 
Vergleich ist vom Vorsitzenden zu erteilen und mit dem Siegel des Einigungsamts
	        
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