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Reichs-Gesetzblatt #
Jahrgang 1918
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Nr. 129
Inhalt: Bekauntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. ktober
1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1181.
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(Nr. 6472) Bekanntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen vom
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 24. September 1918.
A. Grund der S## 2, 8, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Ok-
tober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
I. Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1149) werden wie folgt geändert:
1 erhält folgende Fassung:
Von der Beschlagnahme und der Anzeigepflicht ist befreit:
1. Tabak, von dem gemäß § 3 Abs. 1 der Tabaksteuerordnung die Tabak-
steuer nicht erhoben wird;
2. Tabak, der zum Hausverbrauche gepflanzt ist, insoweit die zum Haus-
verbrauch in Anspruch genommene Jahresmenge 30 Kilogramm nicht
übersteigt. ·
Von der Beschlagnahme, aber nicht der Anzeigepflicht ist Tabak befreit,
den der Pflanzer aus erwerbsmäßigem Anbau zum Hausverbrauch in einer
Jahresmenge bis zu 30 Kilogramm entnimmt.
Die Veräußerung des zum Hausverbrauche bestimmten Tabaks sowie die Ver-
arbeitung durch andere als den Pflanzer und seinen Hausangehörigen ist verboten.
II. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln unr die Poftanstalton.
Heransgegeben im Reichsamt den Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 208
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1918.