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Stromes geschaffen sind oder künftig geschaffen werden, dürfen nur gleichmäßig
nach veröffentlichten Tarifen und nur in einer Höhe erhoben werden, die erforder—
lich ist, die Herstellungs- und Unterhaltungskosten, einschließlich der Verzinsung
und Tilgung des Anlagekapitals, zu decken. Die Herstellungs= und Unterhaltungs-
kosten für Werke und Einrichtungen, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs
und zur Verbesserung und Erhaltung der Schiffbarkeit des Stromes, sondern auch
zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem
verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden auch auf die Flößerei Anwendung.
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Rußland soll bei Reval, Riga und Windau zweckmäßig belegene Freihafen-
gebiete zugewiesen erhalten, in denen die Lagerung und Umpackung der aus Rußland
cintreffenden oder für Rußland bestimmten Waren ungehindert stattfinden und die
Abfertigung des Austritts aus dem russischen Jollgebict und des Eintritts in
dasselbe durch russische Beamte stattfinden kann.
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Die mit den Bestimmungen der 96 1 bis 4 zusammenhängenden Einzelfragen,
insbesondere die Einschränkungen, die diese Bestimmungen etwa in Kriegszeiten
aus Rücksichten der Kriegsnotwendigkeit oder aus zwingenden gesundheitlichen
Gründen erleiden können, sollen durch eine besondere Vereinbarung geregelt werden.
Artikel 9
Das Wasser des Peipussees darf nach keiner Seite dergestalt künstlih
abgeleitet werden, daß eine Senkung des Wasserspiegels, eintritt. Auch darf auf
diesem See keine Raubwirtschaft in Ansehung des Fischbestandes betrieben werden;
eine nähere Vereinbarung hierüber bleibt vorbchallen.
Die Wasserkräfte der Narowa sollen auch für die Elektrizitätsversorgung des
Petersburger Gouvernements nach Maßgabe einer darüber zu treffenden besonderen
Abmachung tunlichst nutzbar gemacht werden.
1 Artikel 10
· In Ansehung Estlands, Livlands, Kurlands und Litauens sollen mit Ruß—
land unter anderem Vercinbarungen über folgende Punkte getroffen werden: