1. über die Staatsangehörigkeit der bisherigen russischen Bewohner dieser
Gebiete, wobei ihnen jedenfalls ein Options= und Abzugsrecht gewährt
werden muß;
2, über die Herausgabe des in Rußland befindlichen Eigentums von An-
gehörigen dieser Gebiete, insbesondere von öffentlich-rechtlichen Ver-
bänden, Anstalten und Stiftungen, sowie des in den Gebie#en befind,
lichen Eigentums russischer Staatsangehörigen;
3. über die Auseinandersetzung wegen des Vermögens der durch die neuen
Grenzen zerschnittenen Kommunalbezirke;
4. über die Auseinandersetzung wegen der Archive, wegen der Akten der
Gerichts= und Verwaltungsbehörden, wegen der Gerichts= und Ver-
waltungsdepots sowie wegen der Personenstandsregisterf
5. über die Behandlung der neuen Grenzen;
6. über die Wirkung der Gebietsveränderungen auf die Staatsve
träge.
Fünftes Kapitel
Russische Schwarzmeergebiete mit Ausnahme Kautasiens
Artikel 11
Deutschland wird, vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 12, die von
ihm besetzten russischen Schwarzmeergebiete außerhalb Kaukasiens nach der Nati,
fikation des zwischen Rußland und der Ukraine abzuschließenden Friedensvertrags
räumen.
Artikel 12
Die Teile des Besetzungsgebiets, die nicht zu dem im dritten ukrainischen
Universal vom 7. November 1917 erwähnten Gebiete gehören, werden von den
deutschen Streitkräften spätestens beim Abschluß des allgemeinen Friedens geräumt
werden, sofern bis dahin der Friede zwischen Rußland und der Ukraine nicht
zustande gekommen sein sollte.
Die Räumung der Eisenbahnlinie Rostow—Woronesch sowie des östlich davon
gelegenen Besetzungsgebiets und eines westlich davon gelegenen angemessenen Grenz-
streifens mit Einschluß der Stadt Rostow wird erfolgen, sobald dies russischer-
seits verlangt werden wird. Bis zur Räumung wird Deutschland auf dem im