Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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werden sie durch anderwärts gewonnene Menaen ergänzt werden. Der Kaufpreis 
wird auf den Preis der gemäß Artikel 12 Abs. 3 an Rußland zu überlassenden 
Kohlenmmengen und im übrigen auf die gemäß Artikel 3 & 2 des Deutsch-NRussischen 
Finanzabkommens vom heutigen Tage russischerseits an Deutschland zu liefernden 
Warenbeträge verrechuct. 
Siebentes Kapitel 
Behandlung der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften beschlag- 
nahmten russischen Kriegsschiffe und russischen Vorräte 
Artikel 15 
Deutschland erkennt das Eigentum Rußlands an den nach der Ratifikation 
des Friedensvertrags von deutschen Streitkräften beschlagnahmten russischen Kriegs- 
schiffen an, vorbehaltlich der Auscinandersetzung Nußlands mit der Ukraine und 
Finnland über das Staatsvermogen des ehemaligen russischen Kaiserreichs. 
Die beschlagnahmten Kriegsschiffe bleiben bis zum Abschluß des allgemeinen 
Friedens unter deutscher Aufsicht. 
Artikel 16 
Deutschland erkennt den Anspruch Rußlands auf Vergütung für die russi- 
schen Vorräte an, die nach Friedensschluß außerhalb der Ukraine und Finnlands 
von deutschen Streitkräften beschlagnahmt worden sind. Diese Vergütung wird 
bei der Auseinandersetzung über die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und 
Rußlands aus dem Jusatzvertrage zum Friedensvertrage verrechunet. 
Achtes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 17 
Dieser Ergänzungsvertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen 
bis zum 6. September 1918 in Berlin ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden 
in Kraft.
	        
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