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Artikel 9
Zur möglichsten Beschleunigung der in den Artikeln 7, 8 vorgesehenen
Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben wird jeder vertrag-
schließende Teil alsbald einen Staatskommissar bestellen, bei dem die Angehörigen
dieses Teiles ihre Ansprüche bis zum 31. Januar 1919 anmelden können. Die
beiden Kommissare werden einander diese Anmeldungen das erste Mal spätestens
am 25. September 1918, das zweite Mal spätestens am 15. November 1918 und
das dritte Mal spätestens am 15. Februar 1919 mitteilen und dafür Sorge
tragen, daß die danach herauszugebenden Bankdepots und Bankguthaben am
25. Oktober 1918, am 31. Dezember 1918 und am 31. März 1919 und, sofern die
Ansprüche nach Artikel 7 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 durch eine gemischte Kommission
zu prüfen sind, alsbald nach der Entscheidung der Kommission deutscherseits in
Berlin, russischerseits in Moskau übergeben werden.
Jeder vertragschließende Teil wird dafür Sorge tragen, daß die Heraus-
gabe, sofern nicht Rechte der Banken oder Dritter an den Bankdepots oder
Bankguthaben entgegenstehen, gegen beglaubigte Ouittung der Person erfolgt, auf
deren Namen das Depot oder Guthaben geführt oder die durch eine Entscheidung
der im Artikel 7 Abs. 2 vorgesehenen Kommission als berechtigt ancrkannt wird.
Nimmt eine andere Person das Depot oder Guthaben auf Grund eines erbrecht-
lichen Titels oder einer Rechtsnachfolge in das Gesamtvermögen einer juristischen
Person in Anspruch, so kann die OQuittung von dieser anderen Person erteilt
werden, wenn sie dem gleichen vertragschließenden Teile wie der ursprünglich
Berechtigte angehört und ihre Berechtigung durch eine Erklärung des Staats-
kommissars dieses Teiles bescheinigt wird. In allen sonstigen Fällen ist dem
Bank= oder Geldinstitute, bei dem sich das Depot oder Guthaben befindet, die
Berechtigung besonders nachzuweisen.
Die Berechtigten, die ihre Ansprüche ohne Vermittlung des Staatskom-
missars geltend machen wollen, können sich, soweit es sich um Angehörige Deutsch-
lands handelt, erst nach dem 25. Oktober 1918 und, soweit es sich um Ange-
hörige Rußlands handelt, erst nach dem 31. Dezember 1918 unmittelbar an die
Bank= und Geldinstitute wenden.
Artikel 10
Auf die in Rußland befindlichen Bankdepots und Bankguthaben von An-
gehörigen Kurlands, Livlands, Estlands und Litauens, insbesondere auf die aus
diesen Gebieten während des Krieges weggeführten Gelder, Wertpapiere und
sonstigen Wertsachen, sowie auf die in diesen Gebicten befindlichen Bankdepots
und Bankguthaben russischer Staatsangehörigen mit Einschluß der russischen Staats-