Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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russischen Handelsrichter zuzuziehen. Auf Antrag beider Parteien entscheidet das 
Schiedsgericht in der Besetzung mit einem deutschen und einem russischen Handels- 
richter sowie einem dänischen Richter als Vorsitzenden. 
Artikel 24 
Die Gerichtssprache ist für das Schiedsgericht in Berlin die deutsche, für 
das Schiedsgericht in Moskau die russische Sprache. Sind nicht sämtliche Per- 
sonen der Sprache mächtig, in der verhandelt und beraten wird, so ist ein 
Dolmetscher zuzuziehen. 
Artikel 25 
Das Schiedsgericht hat diejenigen Regeln des internationalen Privatrechts 
anzuwenden, die kraft Gesetzes oder Gerichtsgebrauchs vor dem 1. August 1914 
an seinem Sitze gegolten haben. Nach diesen Regeln ist insbesondere, soweit 
nicht die Bestimmung des Artikel 10 des Jusatzvertrags oder die dazu verein- 
barten Ergänzungen Platz greifen, die Frage zu beurteilen, ob ein geltend ge- 
machter Anspruch verjährt ist. 
Artikel 26 
Das Schiedsgericht hat bei der Anwendung der Gesetze und bei der Aus- 
legung der Rechtsgeschäfte auf die Anschauungen des ehrbaren und entgegen- 
kommenden Handels Rücksicht zu nehmen und unter freier Würdigung des ge- 
samten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweis- 
aufnahme zu entscheiden. 
Artikel 27 
Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. 
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet; sie ist öffentlich. 
Uber jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem 
Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. 
Artikel 28 
Zu der Verhandlung sind die Parteien zu laden. Der Ladung bedarf es 
nicht, wenn der Verhandlungstermin in ihrer oder ihrer Vertreter Gegenwart 
verkündet ist. «
	        
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