durch den Dampf ausgeübte Druck 600 Kilogramm nicht überschreiten. Die
Belastungsgewichte der Ventile müssen je aus einem Stücke bestehen. Sind zwei
Ventile vorgeschrieben, so muß ihre Belastung unabhängig voneinander erfolgen.
Der Dampf darf den Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb
des Kessels liegen. Geschlossene Ventilgehäuse müssen in ihrem tiefsten Punkte
mit einer nicht abschließbaren Entwässerungsvorrichtung versehen sein. Bei Hebel-
ventilen ist die Stellung des Gewichts durch Splinte, bei Federventilen die
Spannung der Federn durch Sperrhülsen oder feste Scheiben zu sichern.
2. Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei
Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen
lassen. Ihr Querschnitt muß bei normalem Betrieb imstande sein, so viel Dampf
abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ⅒ ihres Betrags
überschritten wird. Sind zwei Sicherheitsventile vorgeschrieben oder bedingt die
Größe des Kessels mehrere Ventile, so muß ihr Gesamtquerschnitt dieser Anforderung
entsprechen. Änderungen in den Belastungsverhältnissen, die den Druck des
Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur durch die amtlichen Sachver-
ständigen vorgenommen werden. Über jede Änderung der bei der amtlichen Ab-
nahme festgesetzten Belastung ist von dem dazu Berechtigten ein Vermerk in das
Revisionsbuch (§ 19) aufzunehmen.
§ 10.
Manometer.
Mit dem Dampfraume jedes Dampfkessels muß ein zuverlässiges, nach
Atmosphären (§ 12) geteiltes Manometer verbunden sein. Dieser Bestimmung
wird auch durch Anschluß des Manometers an den Dampfraum eines dem § 7
Abs. 2 entsprechenden besonderen Wasserstandskörpers genügt. An dem Hiffer-
blatte des Manometers ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unver-
änderliche, in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. Das Manometer muß
die Ablesung des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedrucks (§§ 12 und 13)
gestatten. Es muß so angebracht sein, daß es gegen die vom Kessel ausstrahlende
Hitze möglichst geschützt ist und daß seine Angaben vom Kesselwärter jederzeit ohne
Schwierigkeiten beobachtet werden können. Die Leitung zum Manometer muß
mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein.
§ 11.
Fabrikschild.
1. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der
Name und Wohnort des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr
der Anfertigung auf eine leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.
2. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzu-
bringen, das mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben so am Kessel be-
festigt werden muß, daß es auch nach der Ummantelung oder Einmauerung des
letzteren sichtbar bleibt.