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3. 9 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Ver-
brauchszuckerfabriken ist auf der Grundlage von 42,0 Mark für
50 Kilogramm ohne Sack ab Magdeburg einschließlich der Verbrauchs-
steuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1918 festzusetzen. Bei
Lieferung nach dem 31. Dezember 1918 erhöht sich der Preis am
Ersten jedes Monats um 0,30 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung
gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene
Zeitpunkt.“
4. Im 9 13 werden die Worte „12),80 Mark“ durch „14,65 Mark“, die
Worte „23 Mark“ durch „27,500 Mark“ die Worte „16,80 Mark“ durch
„ 19)5% Mark““ und die Worte „19 Mark“ durch „22/)50 Mark“ ersetzt.
5. 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Erfolgt der Verkauf nicht durch eine Verbrauchszuckerfabrik, so
darf außer dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt,
die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der Preise am
frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten von dieser
Fabrik und ein Zuschlag von 2,30 Mark für 50 Kilogramm gefordert
und bezahlt werden. Die Reichszuckerstelle kann im Falle nachgewiesenen
Bedürfnisses in einzelnen Fällen oder für bestimmte Bezirke den Ju-
schlag bis auf 3/45 Mark erhöhen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 30. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
(Nr. 6478) Ausführungsbestimmungen z der Verordnung über den Verkehr mit Jucker.
Vom 30. September 1918.
A## Grund der Verordnung über den Verkehr mit JSucker vom 17. Oktober
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) in der Fassung der Verordnung vom 30. September
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1217) wird bestimmt:
Artikel 1
In den Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit Zucker vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 924) werden folgende
Anderungen vorgenommen: