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1. & 3 erhält folgende Fassung:
„Von dem im Betriebsjahr 1918/19 in den einzelnen rüben-
verarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung an
die Verbrauchszuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn
der Rübenverarbeitung je 15 Hundertteile der um 15 Hundertteile ge-
kürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteiln.
Für diesen Rohzucker ist, wenn er nach dem 31. Dezember 1918 zu
liefern ist, der im 9 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene
Zuschlag nicht zu zahlen.
Nacherzeugnisse sind bei der Verteilung im Verhältnis von 77: 88
auf Ersterzeugnis umzurechnen."“
2. & 4 erhält folgende Fassung:
„Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in
der Regel nach ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsanteil ist,
sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Ver-
brauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der Zeit
vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten
unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlandverbrauch abge-
fertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und ab-
züglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten zwölf Monate.
Als Bedarfsanteil der dem Verbande deutscher Juckerraffinerien, Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin angehörenden Verbrauchs-
zuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl. Die Bedarfsanteile
können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle übertragen werden.
Daneben werden auf die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen
Verbrauchszuckerfabriken im dritten Verteilungsmonate 300 000 Doppel-
zentner Rohzucker, im vierten bis sechsten Verteilungsmonate je
100 000 Doppelzentner Rohzucker entsprechend ihren Zusatzanteilen
verteilt. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige
Verbrauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der
Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden
Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde) der Jusatzanteil
ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfs-
anteils und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die
in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Jeit vom 1. Oktober
1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum Inlandverbrauch und
zur Ausfuhr abgefertigt ist.
Wenn nach Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszucker-
fabriken bis zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile und
nach Verteilung der im Abs. 2 für die an der Ausfuhr beteiligt ge-
wesenen Verbrauchszuckerfabriken vorgesehenen 600 000 Doppelzentner
noch Rohzucker verbleibt, so wird der Rest auf die Zusatzanteile ver-
Reichs-Gesetzbl. 1918. 219