Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1219 — 
1. & 3 erhält folgende Fassung: 
„Von dem im Betriebsjahr 1918/19 in den einzelnen rüben- 
verarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung an 
die Verbrauchszuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn 
der Rübenverarbeitung je 15 Hundertteile der um 15 Hundertteile ge- 
kürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteiln. 
Für diesen Rohzucker ist, wenn er nach dem 31. Dezember 1918 zu 
liefern ist, der im 9 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene 
Zuschlag nicht zu zahlen. 
Nacherzeugnisse sind bei der Verteilung im Verhältnis von 77: 88 
auf Ersterzeugnis umzurechnen."“ 
2. & 4 erhält folgende Fassung: 
„Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in 
der Regel nach ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsanteil ist, 
sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Ver- 
brauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der Zeit 
vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten 
unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlandverbrauch abge- 
fertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und ab- 
züglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten zwölf Monate. 
Als Bedarfsanteil der dem Verbande deutscher Juckerraffinerien, Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin angehörenden Verbrauchs- 
zuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl. Die Bedarfsanteile 
können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle übertragen werden. 
Daneben werden auf die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen 
Verbrauchszuckerfabriken im dritten Verteilungsmonate 300 000 Doppel- 
zentner Rohzucker, im vierten bis sechsten Verteilungsmonate je 
100 000 Doppelzentner Rohzucker entsprechend ihren Zusatzanteilen 
verteilt. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik ist diejenige 
Verbrauchszuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aus der 
Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden 
Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde) der Jusatzanteil 
ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfs- 
anteils und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die 
in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der Jeit vom 1. Oktober 
1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum Inlandverbrauch und 
zur Ausfuhr abgefertigt ist. 
Wenn nach Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszucker- 
fabriken bis zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile und 
nach Verteilung der im Abs. 2 für die an der Ausfuhr beteiligt ge- 
wesenen Verbrauchszuckerfabriken vorgesehenen 600 000 Doppelzentner 
noch Rohzucker verbleibt, so wird der Rest auf die Zusatzanteile ver- 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 219
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.