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für Verbrauchszucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor
dem 1. November 1918 geliefert wird.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben für diejenigen Mengen an
Rohzucker, IJwischenerzeugnissen und Verbrauchszucker, die mit Beginn
des 1. Oktober 1918 bei ihnen vorhanden und für sie unterwegs sind,
soweit sie den Verbrauchszucker zum neuen Preise abgeben, den Unter-
schied zwischen den Preisen der Betriebsjahre 1917/18 und 1918/19
an die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft zu zahlen. Der zu zahlende
Betrag ist bei Verbrauchszucker nach dem Unterschiede der Verbrauchs-
zuckerpreise der Fabriken, bei Rohzucker und Jwischenerzeugnissen nach
dem Unterschiede der Preise zu berechnen, zu denen der Rohzucker aus
dem vorigen und dem laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht.
Für Jucker, der von der Verbrauchszuckerfabrik zu dem Preise
des Betriebsjahrs 1917/18 geliefert worden ist, gelten auch für den
Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 1917/18. Die Landes-
zentralbehörden können für Jucker, der von der Reichszuckerstelle gemäß
& 12 Abs. 1, § 13 dieser Bestimmungen für Kommunalverbände über-
wiesen ist, andere Bestimmungen treffen.
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann
Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer
Befugnis nach Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen.“
Artikel 2
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 30. September 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow