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(Nr. 6481) Bekanntmachung über genehmungspflichtige gewerbliche Anlagen. Vom 2. Ok-
tober 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können,
unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, die Errichtung und die
Anderung gewerblicher Anlagen der in den # 16, 25 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Art nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erlauben.
Die Erlaubnis kann auch nachträglich sowie auf Jeit erteilt, an Bedin-
gungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. Im übrigen hat sie für die
Dauer ihrer Geltung die gleichen Wirkungen wic eine auf Grund der §&6 16, 25
der Gewerbcordnung erteilte Genehmigung.
Die Erlaubnis endet, wenn sie nicht auf kürzere Zeit erteilt ist oder vor-
her widerrufen wird, drei Monate nach Beendigung des Krieges. Wird vor Ab-
lauf dieser Frist ein Antrag auf Genehmigung gemäß I#& 16, 25 der Gewerbe-
ordnung gestellt, so kann die Geltung der Erlaubnis bis zur endgültigen Ent-
scheidung über diesen Antrag, jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus,
verlängert werden. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in welchem der
Krieg im Sinne dieser Verordnung als beendet gilt.
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Auf eine Erlaubnis, die ein Militärbefehlshaber vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Errichtung oder Anderung einer Anlage der bezeichneten
Art erteilt hat, finden die Vorschriften des §& 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 An-
wendung.
K 3
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
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Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei-.