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Jahrgang 1918
Nr. 134
Inhalt: Bekanntmachung üuber die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallfürsorge
für Gefangene. S. 1227.
(Nr. 6483) Bekanntmachung über die Gewährung von Julagen zu Verletztenrenten aus der
Unfallfürsorge für Gefangene. Vom 3. Oktober 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Verletzten, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für
Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 536) eine Rente von zwei
Dritteln oder mehr der Vollrente beziehen, wird für die Jeit bis zum 31. De-
zember 1919 auf Antrag eine monatlich im voraus zahlbare Zulage von acht
Mark zu ihrer Rente gewährt, sofern sich die Verletzten im Inland auphalten
und nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird.
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Der Antrag ist an die Ausführungsbehörde, welche die Rente festgesetzt
hat, oder an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Die untere Verwaltungs-
behörde gibt den Antrag unverzüglich an die Ausführungsbehörde ab und teilt
ihr den Tag des Einganges mit.
* 3
Die Ausführungsbehörde entscheidet schriftlich. Bei völliger oder teil-
we ser Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ent-
scheidung der Ausführungsbehörde ist binnen einem Monat nach Zustellung Be-
schwerde zulässig.
Uber die Beschwerde entscheidet endgültig diejenige Stelle, die zu ent-
sch iden hätte, wenn es sich um eine Beschwerde gegen einen Rentenbescheid
handeln würde. Diese Stelle ist in der Entscheidung über den Antrag auf Ge-
währung der Zulage anzugeben.
Reichs-Gesetzblatt 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1918.