— 1241 —
Ferner darf berechnet werden:
1. für die käufliche Uberlassung von Holzfässern eine Vergütung bis zu
16 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petroleums;
wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf der Rückkaufspreis
nicht geringer sein als 13 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht;
2. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern und Kannen eine Vergütung
bis zu 3 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Füll-
gebühr und, wenn diese Gefäße nicht binnen 60 Tagen — vom
Lieferungstag an gerechnet — zurückgegeben werden, eine fernere Ver-
gütung für jede weiteren angefangenen 30 Tage bis zu 2 Mark für
jedes Faß und bis 0,75 Mark für jede Kanne;
5. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu 50 Pfennig
für je 100 Kilogramm Reingewicht.
(2
Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis für je
1 Ater Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des Verkäufers ab
64 Pfennig, bei Lieferung in das Haus des Käufers 50 Pfennig nicht über-
eigen.
Für die Uberlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine Vergütung
nicht berechnet werden.
Bei Lieferung aus Straßentankwagen darf ohne Rücksicht auf die Größe
der abgegebenen Mengen der Preis für je 1 Liter Petroleum bei Lieferung frei
Haus des Käufers bis zu 40 Pfennig, wenn der Straßentankwagen-oder Petroleum
aus ihm vom Orte der Befüllung abgeholt wird, bis zu 37 Pfennig betragen.
6(6
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln und
die Preise abweichend festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden
Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler insbesondere die Grundsätze be-
stimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den
Handel kommenden Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der
Reichskanzler kann die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anord-
nungen erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können
die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen solche Anord-
nungen erlassen.
Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte
Ireecke verbieten.
Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2 Satz 2, 3 oder auf Grund
des Abs. 3 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Menaten bestraft.
227“