Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zell— 
stoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben ihre Papierholz= 
bestände am 1. jedes Monats, ferner die im albgelaufenen Monat hiervon 
verarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und 
Holzschliff, ferner die gesamten in ihren Betrieben hergestellten und abgelieferten 
Mengen an Papier, darunter gesondert an Zeitungsdruckpapier, sowie ihre ge- 
samten Vorräte an Holzstoff, Jellstoff und Papier bis zum 10. jedes Monats 
der Reichsstelle für Papierholz nach deren näherer Bestimmung anzuzeigen. 
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Die Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genchmigung 
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken an ihren 
nach § 7 angezeigten Beständen an Papierholz, Holzstoff, Zellstoff und Papier 
keine Veränderung vornehmen dürfen. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen wie von Verfügungen, die im Wege der Jwangsvollstreckung oder 
Arrestvollziehung erfolgen. 
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß binnen zehn 
Tagen nach Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papier- 
holz hat bei solchen Anordnungen auf Anträge des Papiermacher-Kriegsausschusses 
die im Heeresinteresse erforderliche Rücksicht zu nehmen. 
Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte nach 
der Verarbeitungsstätte ist zulässig. 
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben 
das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der 
von ihr bestimmten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. 
Sie haben das zugewiesene sowie das in ihren Beständen befindliche Papierholz 
auf Verlangen der Reichsstelle für Papierholz nach deren Weisung für die Her- 
stellung von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie 
haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam 
zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich zu behandeln. 
Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebs, so kann die Reichsstelle 
für Papierholz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln 
seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen. 
Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs 
Monaten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens 
8) angeordnet wird, und von Erzeugnissen, die nicht binnen zwei Monaten 
nach der Anzeige ihrer Fertigstellung abgerufen werden, ist vom Beginne des 
folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung zu zahlen. 
Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung 
entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Jusammensetzung und Verfahren 
der Reichskanzler bestimmt.
	        
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