Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wer abgeernteten Besenginster besitzt, ist verpflichtet, ihn unverzüglich der 
Nessel-Anbau-Gesellschaft m b. H. zum Kaufe anzubieten. Die Nessel-Anbau- 
Gesellschaft m. b. H. hat binnen drei Wochen nach Eingang des Angebots dem 
Anbietenden mitzuteilen, ob das Angebot angenommen wird; nimmt sie das An- 
gebot nicht an, so hat sie ihm binnen derselben Frist eine Bescheinigung hierüber 
zu erteilen. Erklärt die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. die Annahme des 
Angebots, so ist die Ware auf ihr Verlangen an die von ihr angegebene Stelle 
zu verladen. Dieses Verlangen ist binnen drei Wochen nach Annahme des An- 
gebots zu stellen. Das Eigentum geht auf die Nessel-Anbau.Gesellschaft m. b. H. 
zu dem Zeitpunkt über, an welchem die Annahmeerklärung dem Anbietenden 
zugeht. 
Nimmt die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. das Angebot nicht binnen 
der im Abs. 1 Satz 2 bestimmten Frist an, so erlischt die Pflicht des Anbietenden. 
Der Verpflichtete hat die Waren bis zur Verladung aufzubewahren und 
pfleglich zu behandeln. 
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Die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. hat für Besenginster ein an- 
gemessenes Entgelt zu zahlen. Der Reichskanzler kann nach Maßgabe des & 10 
bestimmte Preise festsetzen; diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise. 
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Ist der nach § 4 Verpflichtete mit dem von der Nessel-Anbau-Gesellschaft 
m. b. H. gebotenen Preise nicht cinverstanden, so setzt die zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren 
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, die Nessel-Anbau-Gesellschaft m. b. H. vorläufig den von ihr 
für angemessen crachteten Preis zu zahlen. 
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Die Sahlung hat spätestens vier Wochen nach der Verladung zu erfolgen 
& 4 Abs. 1 Satz 3). Ist das Verlangen auf Verladung nicht rechtzeitig gestellt 
& 4 Abs. 1 Satz 4), so beginnt die Jahlungsfrist drei Wochen nach Annahme des 
Augebots. Für Restbeträge tritt an Stelle der Verladung der Tag, an dem die 
guchhelang der höheren Verwaltungsbehörde der Nessel-Anbau-Gesellschaft m. 
b. H. zugeht. 
Erfolgt die Jahlung nicht binnen der im Abs. 1 bestimmten Frist, so ist 
der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen.
	        
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