Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1257 —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
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Nr. 141 
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Inhalt: Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. S. 1257. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 6497) Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. Vom 22. Oktober 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zinsscheine der 5prozentigen 
Reichskriegsanleihen sind vom 23. Oktober 1918 bis zum 2. Januar 1919 
zu ihrem Nennwert gesetzliches Zahlungsmittel. 
Die Pflicht des Reichs zur Einlösung der Zinsscheine am 
Fälligkeitstage mit anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln wird hierdurch 
nicht berührt. 
Die Verordnung tritt am 23. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
   
 
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 230 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1918.