Reichs- Gesehblatt
Jahrgang 1918
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Nr. 141
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Inhalt: Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. S. 1257.
(Nr. 6497) Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. Vom 22.Oktober 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zinsscheine der 5prozentigen
Reichskriegsanleihen sind vom 23. Oktober 1918 bis zum 2. Januar 1919
zu ihrem Nennwert gesetzliches Zahlungsmittel.
Die Pfficht des Reichs zur Einlösung der Zinsscheine am
Fälligkeitstage mit anderen gesetzlichen Jahlungsmitteln wird hierdurch
nicht berührt.
Die Verordnung tritt am 23. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
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Denu Bezus des Neichs= Gesetla# vermbtteln uur die Poftanfralten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesegbl. 1918. 230
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1918.