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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
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Nr. 141
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Inhalt: Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. S. 1257.
(Nr. 6497) Bekanntmachung über die Zinsscheine der Reichskriegsanleihen. Vom 22. Oktober 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zinsscheine der 5prozentigen
Reichskriegsanleihen sind vom 23. Oktober 1918 bis zum 2. Januar 1919
zu ihrem Nennwert gesetzliches Zahlungsmittel.
Die Pflicht des Reichs zur Einlösung der Zinsscheine am
Fälligkeitstage mit anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln wird hierdurch
nicht berührt.
Die Verordnung tritt am 23. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 230
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1918.