Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3 
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Max Prinz von Baden 
  
(Nr. 6504) Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung. Vom 28. Okkober 1918. 
Wir Wilhelm,  von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Reichsverfassung wird wie folgt abgeändert: 
1. Im Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestim- 
mungen ersetzt: 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die 
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags erforderlich. 
Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden 
Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung 
beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags. 
2. Im Artikel 15 werden folgende Absätze hinzugefügt: 
Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Ver- 
trauens des Reichstags. 
Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Hand- 
lungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung 
der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vor- 
nimmt. 
Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre 
Amtsführung dem Bundesrat und dem Reichstag verautwortlich.