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Mr. 6508) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom
24. Oktober 1917 zu der Verorduung über Zigarettentabak. Vom 27. Ok.
tober 1918.
A. Grund des § 2 Abs. 2, §5 der Verordnung über Sigarettentabak vom
20. Oktober 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 945) bestimmc ich:
Der 7 der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 965) zu der Verordnung über Zigarcttentabak in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133) und vom
28. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) erhält mit Wirkung vom 1. No-
vember 1918 ab folgende Fassung:
Vom 1. November 1918 ab darf bei der Verarbeitung von Zigaretten-
rohtabak eine Höchstmenge nicht überschritten werden, die für den Kalendermenat
einem Sechstel der um 50 vom Hundert gekürzten in der Zeit vom 1. Juli bis
31: Dezember 1917 zum einfachen Kriegsaufschlage herstellbaren Jigarettenmenge
entspricht. Hierbei ist als Durchschnittsgewicht für 1000 Stück Zigaretten
anzunehmen:
a) für Betriebe, die in den ersten 8 Monaten des Jahres 1917 zur Her-
stellung von 1000 Stück Zigaretten durchschnittlich 850 Gramm oder
mehr Tabak verwendet haben, 850 Gramm;
b) für Betriebe, die in der bezeichneten Zeit im Durchschnitt weniger als
850 Gramm Tabak auf 1000 Stück Zigaretten verarbeitet haben,
dieses Gewicht.
Dem Verarbeiter bleibt jedoch mindestens eine Menge von 350 Gramm
Rohtabak auf 1000 Stück der im Abs. 1 erwähnten Zigarettenmenge.
Soweit die nach diesen Bestimmungen auf einen Verarbeiter entfallende
Höchstmenge den Betrag von 150 Kilogramm Rohtabak monatlich nicht erreichen
würde, bleibt es bei der nach den Bekanntmachungen vom 27. Dezember 1917
eichs-Gesetzbl. S. 1133) und vom 28. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 65)
zugelassenen Höchstmenge, wenn diese kleiner war als 150 Kilogramm monatlich;
war sie größer als 150 Kilogramm monatlich, beschränkt sich die Kürzung auf
150 Kilogramm.
Berlin, den 27. Oktober 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
De Bezug des Rerichs-Geseogblatth vermstreln uur dis Vostanste ##.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedrunkt in der Reichsbrucker#.