Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6508) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 
24. Oktober 1917 zu der Verorduung über Zigarettentabak. Vom 27. Ok- 
tober 1918. 
Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 5 der Verordnung über Zigarettentabak vom 
20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich: 
Der 7 der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 965) zu der Verordnung über Zigarettentabak in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133) und vom 
28. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) erhält mit Wirkung vom 1. No- 
vember 1918 ab folgende Fassung: 
Vom 1. November 1918 ab darf bei der Verarbeitung von Zigaretten- 
rohtabak eine Höchstmenge nicht überschritten werden, die für den Kalendermonat 
einem Sechstel der um 50 vom Hundert gekürzten in der Zeit vom 1. Juli bis 
31: Dezember 1917 zum einfachen Kriegsaufschlage herstellbaren Zigarettenmenge 
entspricht. Hierbei ist als Durchschnittsgewicht für 1000 Stück Zigaretten 
anzunehmen: 
a) für Betriebe, die in den ersten 8 Monaten des Jahres 1917 zur Her- 
stellung von 1000 Stück Zigaretten durchschnittlich 850 Gramm oder 
mehr Tabak verwendet haben, 850 Gramm; 
b) für Betriebe, die in der bezeichneten Zeit im Durchschnitt weniger als 
850 Gramm Tabak auf 1000 Stück Zigaretten verarbeitet haben, 
dieses Gewicht. 
Dem Verarbeiter bleibt jedoch mindestens eine Menge von 350 Gramm 
Rohtabak auf 1000 Stück der im Abs. 1 erwähnten Zigarettenmenge. 
Soweit die nach diesen Bestimmungen auf einen Verarbeiter entfallende 
Höchstmenge den Betrag von 150 Kilogramm Rohtabak monatlich nicht erreichen 
würde, bleibt es bei der nach den Bekanntmachungen vom 27. Dezember 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1133) und vom 28. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
zugelassenen Höchstmenge, wenn diese kleiner war als 150 Kilogramm monatlich; 
war sie größer als 150 Kilogramm monatlich, beschränkt sich die Kürzung auf 
150 Kilogramm. 
Berlin, den 27. Oktober 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedrunkt in der Reichsdruckerei.