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(Nr. 6523) Bekanntmachung über die Bildung von Wohnungsverbänden. Vom 7. November 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände können sich zur Vorbereitung
und Durchführung von Notmaßnahmen zur Bekämpfung des Wohnungsmangels
zu Verbänden (Wohnungsverbänden) mit staatlicher Genehmigung zusammenschließen.
(2
Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände, die räumlich oder wirt-
schaftlich zusammengehören, können auch durch Anordnung der Landeszentral-
behörde zu Wohnungsverbänden (& 1) zusammengeschlossen werden.
83
Die Landeszentralbehörden erlassen nach Anhörung der Beteiligten die
Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen insbesondere
darüber, was als Gemeinde, Gutsbezirk und Gemeindeverband im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist, wie die Verfassung der Wohnungsverbände und ihre
Verwaltung zu regeln ist, wie sie ihren Geldbedarf aufzubringen haben, und von
welcher Behörde die staatliche Genehmigung zur Begründung und Auflösung der
Verbände zu erteilen ist.
4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
bleibt in Geltung bis spätestens zum 31. März 1924. Einen früheren Zeitpunkt
des Außerkrafttretens bestimmt der Bundesrat. Die Landeszentralbehörde bestimmt,
wann und wie die nach 96 1 und 2 gebildeten Verbände nach Außerkrafttreten
der Verordnung aufzulösen sind.
Berlin, den 7. November 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Bauer
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Den Bezug res Neichs " Gesesblatts vermittem nur die Postansftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.