Reichs-Geschblatt 6
Jahrgang 1918
Nr. 152
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderunng der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1301.
— Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transpeiterdnung. S. 1307.
(Nr. 6526) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 9. November 1918.
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
1. Gruppe a)
Der Eingang des mit „Rhenanit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben pr
usw. wie bisher).
2. Gruppe b)
In dem mit „Gesteins-Koronit 8“ beginnenden Absatz werden die Worte
579 Prozent eines Gemisches“ ersetzt durch
80 Prozent eines Gemisches.
Beförderungsvorschriften. E. Verladung
Am Ende der Absätze (3) b) und (7) wird ein Kreuz f) und am Fuße
der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
#Während des Krieges dürfen die Wagen mit Schwarzpulver — Sprengstoff der
3. Gruppe der Sprengmittel und Schießmittel der 2. Gruppe — nicht nur bis zu zwei
Dritteln des Ladegewichts, sondern bis zum vollen Ladegewichte beladen werden.
Zahlen (Gemenge
Nr. . Selbstentzündliche Stoffe
Eingangsbestimmungen
In Ziffer 9 wird hinter „Jinkaluminiumstaub" eingeschaltet:
Aluminiumpulver, Aluminiumgrieß, Aluminiumflitter sowie
Magnesiumpulver. ·
Reichs-Gesetbl. 1918. 242
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1918.