Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu 
bewilligen. 
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Art und Höhe der Unterstützung, die Feststellung einer kurzen Wartezeit 
von höchstens einer Woche für die Erwerbslosen mit Ausnahme der Kriegs- 
teilnehmer, die Weiterzahlung der Krankenkassenbeiträge ist dem Ermessen der 
Gemeinde oder des Gemeindeverbandes überlassen. Es ist jedoch für eine aus- 
reichende Unterstützung, die mindestens den nach der Reichsversicherungsordnung 
festgesetzten und nach der Jahl der Familienmitglieder für den Ernährer einer 
Familie angemessen zu erhöhenden Ortslohn erreichen muß, zu sorgen; an Stelle 
von Geldunterstützungen können auch Sachleistungen (Gewährung von Lebens- 
mitteln, Mietsunterstützung und dergleichen) treten. Für Kriegsteilnehmer darf 
eine Wartezeit nicht festgesetzt werden. 
Erreichen Arbeitnehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Be- 
schränkung der Arbeit in einer Kalenderwoche die in ihrer Arbeitsstätte ohne 
Uberarbeit übliche Jahl von Arbeitsstunden nicht, so erhalten sie für die aus- 
gefallenen Arbeitsstunden Erwerbslosenunterstützung, sofern siebzig vom Hundert 
ihres regelmäßigen Arbeitsverdienstes den doppelten Unterstützungsbetrag im Falle 
gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen. Der fehlende Betrag ist als Erwerbs- 
losenunterstützung zu zahlen. 
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Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können die Erwerbslosenfürsorge 
von weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an der Allgemeinbildung dienenden 
Veranstaltungen, fachlicher Ausbildung, Besuch von Werkstätten und Lehrkursen 
und dergleichen), insbesondere für Jugendliche, abhängig machen. 
Sie können bestimmte Ausschließungsgründe für den Bezug der Erwerbs- 
losenfürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften 
und dergleichen) festsetzen. 
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Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) darf für die Beurteilung 
der Bedürfrigkeit nicht in Betracht gezogen werden. 
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Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vor- 
sorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem 
Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe nur soweit angerechnet werden, als 
die Erwerbslosenunterstützung und sonstige Unterstützungen und Rentenbezüge 
zusammen den vierfachen Ortslohn übersteigen. Anzurechnen sind auch Zinsen 
von Spargroschen und dergleichen. 
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Für die Durchführung der Erwerbslosenfürsorge sind Fürsorgeausschüsse 
zu errichten, zu denen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher 
Zahl hinzugezogen werden müssen.
	        
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