Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Fürsorgeausschüsse entscheiden über Streitigkeiten in Angelegenheiten 
der Erwerbslosenfürsorge. 
Uber Beschwerden entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde endgültig. 
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Auf Antrag einer Anbeitnehmerorganisation ist die Auszahlung der Erwerbs- 
losenunterstützung und die Kontrolle der Erwerbslosen der betreffenden Organisation 
zu übertragen, falls sie 
1. ihren Mitgliedern satzungsgemäß eine Erwerbslosen= (Arbeitslosen.) 
Unterstützung gewährt, 
2. ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die Auszahlung der Unter- 
stützung und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnungsmäßig erfolgt. 
*#15 
Bestimmungen bestehender Erwerbslosenfürsorgeeinrichtungen, die für die 
Erwerbslosen günstiger sind als die vorstehenden, sind aufrechtzuerhalten. 
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Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anträge auf Erstattung der Kosten 
durch Vermittlung der höheren Verwaltungsbehörden bei den Landeszentralbehörden 
zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie Anträge auf Bewilligungen 
für jeden Monat bis zum 15 des folgenden Monats beim Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) an. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf An- 
suchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monats zu gewähren. 
* 17 
Die Landeszentralbehörde kann Ausführungsvorschriften zu dieser Ver- 
ordnung erlassen. Sie kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftsgebiete 
der gleiche von ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat. 
*18 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und gilt 
bis spätestens ein Jahr nach dem Tage der Verkündung. Die Reichsregierung 
oder die von ihr bestimmte Behörde kann einen Zeitpunkt des Außerkrafttretens 
bestimmen. 
Berlin, den 13. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
 
	        
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